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Digitale Barrierefreiheit wird für Unternehmen Pflicht!
Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist,
wird auch für privatwirtschaftliche Unternehmen ab dem 28.06.2025 Pflicht!
Rechtliche Pflicht & Vermeidung von Strafen
Ab dem 28.06. 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Unternehmen. Wer nicht barrierefrei ist, riskiert Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen.
Größere Zielgruppe & bessere Nutzererfahrung
Barrierefreiheit erreicht mehr Menschen – darunter Nutzer mit Behinderungen, ältere Personen und mobile Nutzer. Das verbessert die Reichweite und Kundenzufriedenheit.
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Verlassen Sie sich nicht nur auf automatische Prüftools!
Automatisierte Prüf-Tools liefern zwar schnell einen ersten Eindruck zu technischen Zugänglichkeitsproblemen (z. B. fehlende Alternativtexte, unzureichende Semantik oder fehlerhafte ARIA-Attribute). Allerdings entdecken sie nur einen Teil aller Anforderungen des BFSG, weil:
1. Kontext und Inhalt
Ein Programm kann nicht beurteilen, ob alternative Texte ausreichend beschreibend sind oder ob die Reihenfolge der Inhalte für Bildschirmlesegeräte wirklich sinnvoll ist. Auch der Lesefluss, Verständlichkeit von Links und Formularen sowie die logische Struktur fallen in den Aufgabenbereich menschlicher Prüfung.
3. Visuelle Wahrnehmung und Designentscheidungen
Zwar lassen sich Farbkontraste anhand von numerischen Werten prüfen, doch die Beurteilung, ob Farbkombinationen in realen Anwendungsszenarien – etwa bei eingeschränktem Sehvermögen oder unterschiedlichen Bildschirmeinstellungen – tatsächlich gut erkennbar sind, erfordert menschliches Augenmaß und praktische Tests.
2. Dynamische und interaktive Elemente
Moderne Webseiten arbeiten mit komplexen Interaktionen (JavaScript-Widgets, Modale, dynamisch nachgeladenem Inhalt). Automatisierte Tests melden zwar grobe Fehler, übersehen dabei aber oft, ob Navigationsfokus, Tastaturbedienbarkeit und Statusänderungen für alle Nutzerinnen und Nutzer korrekt umgesetzt sind.
4. Nutzererfahrung mit Hilfsmitteln
Ob eine Webseite für Nutzerinnen und Nutzer mit Screenreadern, Vergrößerungshilfen oder alternativen Eingabegeräten tatsächlich nutzbar ist, lässt sich nur durch manuellen Test mit diesen Hilfsmitteln verlässlich feststellen. Automatische Tools können ggf. nur auf falsche Rollen oder fehlende Keyboard-Funktionen hinweisen, aber nicht umfassend prüfen, ob der tatsächliche Arbeitsablauf reibungslos funktioniert.
Unser Angebot an Sie
Wir kombinieren automatisierte Prüfungen mit eingehender, manueller Bewertung durch erfahrene Expertinnen und Experten. So gewährleisten wir, dass Ihre Website nicht nur technisch korrekt markiert ist, sondern in der Praxis wirklich barrierefrei genutzt werden kann. Sprechen Sie uns an, damit wir gemeinsam eine vollumfängliche BFSG-konforme Lösung für Ihre Online-Präsenz entwickeln.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) 10 Fragen & Antworten
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Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist eine Gesetzesinitiative des Bundes, die darauf abzielt, Barrierefreiheit in öffentlichen Bereichen konsequent zu stärken und umzusetzen. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Verwaltung, Information, Infrastruktur und Dienstleistungen zu ermöglichen. Das BFSG ergänzt und erweitert bestehende Regelungen (z. B. Behindertengleichstellungsgesetz, Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0) sowie die §§ 5 ff. des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), vor allem in den Bereichen Verkehr, Bauen und Medien.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Betroffen sind in erster Linie Bund, Länder und Kommunen als öffentliche Stellen. Insbesondere müssen Bundeseinrichtungen – wie Ministerien, Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung – ihre Websites, mobilen Anwendungen und physischen Zugänge barrierefrei gestalten. Darüber hinaus gibt es branchenspezifische Verpflichtungen für privatrechtliche Anbieter bestimmter Dienstleistungen (z. B. Verkehrsdienstleistungen) und Produkte (z. B. Geldautomaten, fahrgastbezogene elektronische Auskunftssysteme), die künftig den Anforderungen des European Accessibility Act entsprechen müssen. Private Unternehmen, die keine einschlägigen Dienstleistungen gemäß EU-Richtlinie anbieten, sind dagegen aktuell nicht direkt durch das BFSG verpflichtet, können jedoch von der Normwirkung profitieren.
Welche digitalen Inhalte und Dienste müssen barrierefrei sein?
Für öffentliche Stellen (Bund, Länder, Kommunen) gilt:
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Websites und mobile Anwendungen: Neue Websites sowie mobile Apps, die nach dem 28. Dezember 2020 veröffentlicht wurden, müssen seit dem 28. Juni 2021 barrierefrei sein; für ältere digitale Angebote gelten gestaffelte Nachrüstfristen bis 2025.
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Elektronische Dokumente: Alle PDF-Dokumente, Videos, Grafiken, Statistiken und Tabellen, die auf offiziellen Websites bereitgestellt werden, müssen barrieregerecht gestaltet sein (z. B. semantische Struktur von PDFs, Untertitel für Videos, Alternativtexte für Bilder).
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Externe Dienste von Dritten: Auch Inhalte, die über Social-Media-Kanäle oder YouTube eingebunden werden, unterliegen den Barrierefreiheitsanforderungen.
Welche Fristen gelten für die Umsetzung der Barrierefreiheit?
Die Fristen sind nach Veröffentlichungstermin bzw. Alter des Angebots gestaffelt (Bundesregelungen – Stand Juni 2025):
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Neue Websites (Veröffentlichung ab 28. Dezember 2020): Barrierefreiheitspflicht seit 28. Juni 2021.
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Bestehende Websites (Veröffentlichung vor 28. Dezember 2020): Nachrüstfrist bis 23. September 2020 (für Bundesseiten schon eingetreten) bzw. bis Ende 2025 (bis dahin müssen alle Inhalte nachgerüstet sein).
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Mobile Anwendungen (Apps): Neue Apps seit 28. Juni 2021 barrierefrei; bestehende Apps bis spätestens 2025.
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Dokumente und Medien: Nachrüstungen für bestehende PDF-Dokumente, Videos und Grafiken bis Ende 2025.
Welche technischen Standards sind zu beachten?
-
BITV 2.0: Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung enthält detaillierte Regelungen und Prüfkriterien zur digitalen Barrierefreiheit (orientiert an den Web Content Accessibility Guidelines 2.1, Level AA).
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EN 301 549: Europäische Norm, die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Diensten im öffentlichen Beschaffungswesen definiert (z. B. Hardware, Software, Webseiten).
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WCAG 2.1 (Level AA): International anerkannte Standards für barrierefreie Webinhalte, auf denen die BITV 2.0 in vielen Punkten basiert.
Öffentliche Stellen müssen gegenüber ihren beauftragten Dritten in Vergabeverfahren entsprechende Konformitätsnachweise einfordern (z. B. „BITV-Testat“ für Websites).
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Was bedeutet „Barrierefreiheit“ in der Praxis?
Barrierefreiheit meint, dass Angebote und Umgebungen so gestaltet sind, dass sie von möglichst allen Menschen ohne zusätzliche Unterstützung genutzt werden können. Im digitalen Bereich bedeutet das konkret:
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Textalternativen (Alternativtexte) für Bilder und Grafiken.
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Strukturierte Dokumente (Überschriftenhierarchie, semantische Markups) bei PDF, HTML und Office-Dokumenten.
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Tastaturbedienbarkeit: Alle Inhalte müssen ohne Maus zugänglich sein (z. B. durch sinnvolle Tab-Reihenfolge).
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Kontraste: Ausreichend hoher Kontrast zwischen Text und Hintergrund.
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Untertitel und Transkripte für Videos und Audiomaterial.
-
Einfache Sprache oder klare, verständliche Formulierungen in Texten.
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Kompatibilität mit Assistenztechnologien (Screenreader, Vorlesesoftware, Braille-lesegeräte, Sprachsteuerung).
Welche physischen und infrastrukturellen Anforderungen stellt das BFSG?
Das BFSG hat neben der digitalen Barrierefreiheit auch Anforderungen an bauliche Maßnahmen und Ausstattung:
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Zugang zu öffentlichen Gebäuden: Rampen, Stufenloser Zugang, Aufzüge mit akustischer und visueller Ansage.
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Behindertengerechte Sanitäranlagen: Nabende Haltegriffe, ausreichende Bewegungsflächen.
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Parkplätze: Ausreichend breite Behindertenparkplätze in angemessener Nähe zum Eingang.
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Leitsysteme: Taktiles Leitsystem, gut sichtbare Beschilderungen in Bild und Schrift.
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Öffentliche Verkehrsmittel: Anzeigetafeln mit optischen und akustischen Ansagen, Niederflurfahrzeuge, taktile Markierungen an Haltestellen.
Wer überwacht die Einhaltung
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Öffentlichkeitsrechtes Beschwerdeverfahren: Jeder Bürgerin kann sich bei einer zuständigen Beschwerdestelle (z. B. Behindertenbeauftragte der jeweiligen Behörde, Antidiskriminierungsstelle, kommunale Behindertenbeauftragte) über fehlende Barrierefreiheit beschweren.
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Monitoringausschüsse: Auf EU-Ebene gibt es Monitoringstellen, die die Umsetzung der EU-Richtlinie (European Accessibility Act) überwachen.
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Bundesnetzagentur (in bestimmten Fällen): Für barrierefreie Telekommunikationsdienste und digitale Infrastruktur.
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Gerichtliche Schritte: Bei Nichtumsetzung können Betroffene vor Verwaltungs- oder Zivilgerichten klagen (z. B. im Wege von Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen, wenn die Verweigerung der Barrierefreiheit eine Diskriminierung darstellt).
Welche Sanktionen drohen bei Nichtumsetzung?
Das BFSG selbst regelt keine direkten Bußgelder im Detail, sondern verweist häufig auf die jeweiligen Fachgesetze (z. B. Telekommunikationsgesetz, Behindertengleichstellungsgesetz). Konsequenzen können sein:
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Beanstandungen durch das Beschwerdeverfahren: Die zuständige Behörde muss innerhalb einer Frist Abhilfe schaffen oder begründen, warum eine Barrierefreiheit nicht möglich ist.
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Zivilrechtliche Klagen: Unterlassungs- und Schadensersatzklagen wegen Diskriminierung (§ 11 BGG). Der zivilrechtlich verpflichtete Akteur kann zur Anpassung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden.
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Negative Außenwirkung und Reputationsverlust: Insbesondere öffentliche Einrichtungen und Unternehmen riskieren öffentlichen Druck, wenn sie Barrierefreiheitspflichten nicht erfüllen.
Gibt es Ausnahmen von der Barrierefreiheitspflicht?
Ja, das BFSG sieht begrenzte Ausnahmen vor:
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Unverhältnismäßiger Aufwand: Wenn die Herstellung von Barrierefreiheit technisch nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann ein Abweichen erlaubt sein. Dies muss jedoch genau begründet und dokumentiert werden (z. B. wenn die Kosten die Nutzungserleichterung bei weitem übersteigen).
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Kurzinformationen: Wenn eine Webseite oder ein Dokument nur eine kurze, einmalige Information enthält (unter einer bestimmten Zeichenanzahl), kann eine Ausnahme greifen – solange eine kurze Inhaltsbeschreibung verfügbar ist.
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Historische Gebäude: Bei denkmalgeschützten Objekten kann es Einschränkungen geben, wenn Umbauten den historischen Wert zerstören würden; es muss jedoch nach Möglichkeit eine bestmögliche Zugänglichkeit geschaffen werden (z. B. mobile Rampen, temporäre Lösungen).
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Vorübergehende technische Probleme: Wenn beispielsweise ein Upload-Server ausfällt oder eine PDF-Datei gerade überarbeitet wird, kann kurzfristig eine Ausnahme gelten, solange die Barrierefreiheit schnellstmöglich wiederhergestellt wird.
Hinweis: Diese FAQs fassen den aktuellen Stand des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und seiner Umsetzung (Stand Juni 2025) zusammen. Da die Anforderungen schrittweise verschärft werden und es in Einzelfällen länderspezifische Unterschiede geben kann, empfiehlt es sich bei konkreten Fragen zur Umsetzung immer, die aktuell gültigen Fassungen von Gesetzestexten (z. B. BFSG-Konsolidierungstexte) und BITV-Leitfäden zu konsultieren oder entsprechende Behindertenbeauftragte zu kontaktieren.