SEO & Barrierefreies Webdesign

Mehr Sichtbarkeit, bessere Nutzererfahrung

Barrierefreiheit macht Ihre Website nicht nur inklusiver – sondern auch erfolgreicher in der Google-Suche.

Wir verbinden Suchmaschinenoptimierung (SEO) mit barrierefreiem Webdesign – für maximale Reichweite, gesetzliche Konformität und echte Nutzerfreundlichkeit.

Warum SEO und Barrierefreiheit zusammengehören

Barrierefreies Webdesign ist kein Widerspruch zu gutem SEO – im Gegenteil:
Was Menschen mit Einschränkungen hilft, hilft auch Suchmaschinen.

Strukturierter HTML-Code
Alternativtexte für Bilder
Verständliche URLs und Hierarchien
Klar gegliederte Überschriften
Semantisch korrektes Markup
Schnell ladende, mobiloptimierte Inhalte

Ergebnis:

Bessere Rankings bei Google
Weniger Absprünge – mehr Conversions
Rechtssicherheit & Imagegewinn

Rechtlicher Hintergrund

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen ab 28. Juni 2025, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Wer frühzeitig auf barrierefreies SEO setzt, schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe:

Gesetzeskonforme Website
Suchmaschinenoptimierte Inhalte

Für wen ist das relevant?

Kleine Unternehmen & Selbstständige

Sichtbarkeit lokal & thematisch steigern, ohne Risiko

Mittelständische Unternehmen

Wettbewerbsfähigkeit steigern, gesetzliche Vorgaben erfüllen

Großunternehmen

Konformität, Markenimage & SEO-Skalierung vereinen

Betreiber kommerzieller Webseiten (auch Privatpersonen)

Verpflichtung zur Barrierefreiheit + SEO-Chance nutzen

Unsere Leistungen:
SEO + Barrierefreiheit im Komplettpaket

Als Agentur mit Fokus auf nachhaltiges SEO und barrierefreies Webdesign bieten wir:

SEO-Audit mit Barrierefreiheits-Check

Technisches SEO + WCAG-/BITV-Analyse
Barrieren identifizieren, Rankings verbessern

SEO-Strategie + UX-Konzept

Keywords + Zugänglichkeit vereint
Optimale Struktur für Mensch & Maschine

Umsetzung: OnPage-SEO & Accessibility

Sauberer HTML5-Code, semantisch korrekt
Alternativtexte, sinnvolle Verlinkungen, verständliche Inhalte

Monitoring & Reporting

Fortschrittsmessung: Rankings, Barrierefreiheit, Performance
Optional: Schulung Ihres Teams

FAQ – SEO & Barrierefreiheit

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Was hat Barrierefreiheit mit SEO zu tun?

Google bevorzugt strukturierte, zugängliche Inhalte – die meisten Accessibility-Maßnahmen verbessern automatisch auch SEO.

Muss ich meine Website neu bauen?

Ja, sobald kommerzielle Absicht erkennbar ist (z. B. Shop, Buchungen, Werbung).

Wie schnell sehe ich SEO-Ergebnisse?

Erste Verbesserungen meist nach 4–8 Wochen sichtbar.

Erfüllt meine Seite schon die gesetzlichen Anforderungen?

Wir prüfen das für Sie im Rahmen unseres Audits – fundiert und praxisnah.

SEO + Barrierefreiheit = Reichweite mit Verantwortung

Wir helfen Ihnen, barrierefreies Webdesign und effektive SEO-Strategien zu kombinieren – für eine Website, die gefunden und verstanden wird.

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) 10 Fragen & Antworten

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Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist eine Gesetzesinitiative des Bundes, die darauf abzielt, Barrierefreiheit in öffentlichen Bereichen konsequent zu stärken und umzusetzen. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Verwaltung, Information, Infrastruktur und Dienstleistungen zu ermöglichen. Das BFSG ergänzt und erweitert bestehende Regelungen (z. B. Behindertengleichstellungsgesetz, Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0) sowie die §§ 5 ff. des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), vor allem in den Bereichen Verkehr, Bauen und Medien.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Betroffen sind in erster Linie Bund, Länder und Kommunen als öffentliche Stellen. Insbesondere müssen Bundeseinrichtungen – wie Ministerien, Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung – ihre Websites, mobilen Anwendungen und physischen Zugänge barrierefrei gestalten. Darüber hinaus gibt es branchenspezifische Verpflichtungen für privatrechtliche Anbieter bestimmter Dienstleistungen (z. B. Verkehrsdienstleistungen) und Produkte (z. B. Geldautomaten, fahrgastbezogene elektronische Auskunftssysteme), die künftig den Anforderungen des European Accessibility Act entsprechen müssen. Private Unternehmen, die keine einschlägigen Dienstleistungen gemäß EU-Richtlinie anbieten, sind dagegen aktuell nicht direkt durch das BFSG verpflichtet, können jedoch von der Normwirkung profitieren.

Welche digitalen Inhalte und Dienste müssen barrierefrei sein?

Für öffentliche Stellen (Bund, Länder, Kommunen) gilt:

  • Websites und mobile Anwendungen: Neue Websites sowie mobile Apps, die nach dem 28. Dezember 2020 veröffentlicht wurden, müssen seit dem 28. Juni 2021 barrierefrei sein; für ältere digitale Angebote gelten gestaffelte Nachrüstfristen bis 2025.

  • Elektronische Dokumente: Alle PDF-Dokumente, Videos, Grafiken, Statistiken und Tabellen, die auf offiziellen Websites bereitgestellt werden, müssen barrieregerecht gestaltet sein (z. B. semantische Struktur von PDFs, Untertitel für Videos, Alternativtexte für Bilder).

  • Externe Dienste von Dritten: Auch Inhalte, die über Social-Media-Kanäle oder YouTube eingebunden werden, unterliegen den Barrierefreiheitsanforderungen.

Welche Fristen gelten für die Umsetzung der Barrierefreiheit?

Die Fristen sind nach Veröffentlichungstermin bzw. Alter des Angebots gestaffelt (Bundesregelungen – Stand Juni 2025):

  1. Neue Websites (Veröffentlichung ab 28. Dezember 2020): Barrierefreiheitspflicht seit 28. Juni 2021.

  2. Bestehende Websites (Veröffentlichung vor 28. Dezember 2020): Nachrüstfrist bis 23. September 2020 (für Bundesseiten schon eingetreten) bzw. bis Ende 2025 (bis dahin müssen alle Inhalte nachgerüstet sein).

  3. Mobile Anwendungen (Apps): Neue Apps seit 28. Juni 2021 barrierefrei; bestehende Apps bis spätestens 2025.

  4. Dokumente und Medien: Nachrüstungen für bestehende PDF-Dokumente, Videos und Grafiken bis Ende 2025.

Welche technischen Standards sind zu beachten?

  • BITV 2.0: Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung enthält detaillierte Regelungen und Prüfkriterien zur digitalen Barrierefreiheit (orientiert an den Web Content Accessibility Guidelines 2.1, Level AA).

  • EN 301 549: Europäische Norm, die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Diensten im öffentlichen Beschaffungswesen definiert (z. B. Hardware, Software, Webseiten).

  • WCAG 2.1 (Level AA): International anerkannte Standards für barrierefreie Webinhalte, auf denen die BITV 2.0 in vielen Punkten basiert.
    Öffentliche Stellen müssen gegenüber ihren beauftragten Dritten in Vergabeverfahren entsprechende Konformitätsnachweise einfordern (z. B. „BITV-Testat“ für Websites).

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Was bedeutet „Barrierefreiheit“ in der Praxis?

Barrierefreiheit meint, dass Angebote und Umgebungen so gestaltet sind, dass sie von möglichst allen Menschen ohne zusätzliche Unterstützung genutzt werden können. Im digitalen Bereich bedeutet das konkret:

  • Textalternativen (Alternativtexte) für Bilder und Grafiken.

  • Strukturierte Dokumente (Überschriftenhierarchie, semantische Markups) bei PDF, HTML und Office-Dokumenten.

  • Tastaturbedienbarkeit: Alle Inhalte müssen ohne Maus zugänglich sein (z. B. durch sinnvolle Tab-Reihenfolge).

  • Kontraste: Ausreichend hoher Kontrast zwischen Text und Hintergrund.

  • Untertitel und Transkripte für Videos und Audiomaterial.

  • Einfache Sprache oder klare, verständliche Formulierungen in Texten.

  • Kompatibilität mit Assistenztechnologien (Screenreader, Vorlesesoftware, Braille-lesegeräte, Sprachsteuerung).

Welche physischen und infrastrukturellen Anforderungen stellt das BFSG?

Das BFSG hat neben der digitalen Barrierefreiheit auch Anforderungen an bauliche Maßnahmen und Ausstattung:

  • Zugang zu öffentlichen Gebäuden: Rampen, Stufenloser Zugang, Aufzüge mit akustischer und visueller Ansage.

  • Behindertengerechte Sanitäranlagen: Nabende Haltegriffe, ausreichende Bewegungsflächen.

  • Parkplätze: Ausreichend breite Behindertenparkplätze in angemessener Nähe zum Eingang.

  • Leitsysteme: Taktiles Leitsystem, gut sichtbare Beschilderungen in Bild und Schrift.

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Anzeigetafeln mit optischen und akustischen Ansagen, Niederflurfahrzeuge, taktile Markierungen an Haltestellen.

Wer überwacht die Einhaltung

  • Öffentlichkeitsrechtes Beschwerdeverfahren: Jeder Bürgerin kann sich bei einer zuständigen Beschwerdestelle (z. B. Behindertenbeauftragte der jeweiligen Behörde, Antidiskriminierungsstelle, kommunale Behindertenbeauftragte) über fehlende Barrierefreiheit beschweren.

  • Monitoringausschüsse: Auf EU-Ebene gibt es Monitoringstellen, die die Umsetzung der EU-Richtlinie (European Accessibility Act) überwachen.

  • Bundesnetzagentur (in bestimmten Fällen): Für barrierefreie Telekommunikationsdienste und digitale Infrastruktur.

  • Gerichtliche Schritte: Bei Nichtumsetzung können Betroffene vor Verwaltungs- oder Zivilgerichten klagen (z. B. im Wege von Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen, wenn die Verweigerung der Barrierefreiheit eine Diskriminierung darstellt).

Welche Sanktionen drohen bei Nichtumsetzung?

Das BFSG selbst regelt keine direkten Bußgelder im Detail, sondern verweist häufig auf die jeweiligen Fachgesetze (z. B. Telekommunikationsgesetz, Behindertengleichstellungsgesetz). Konsequenzen können sein:

  • Beanstandungen durch das Beschwerdeverfahren: Die zuständige Behörde muss innerhalb einer Frist Abhilfe schaffen oder begründen, warum eine Barrierefreiheit nicht möglich ist.

  • Zivilrechtliche Klagen: Unterlassungs- und Schadensersatzklagen wegen Diskriminierung (§ 11 BGG). Der zivilrechtlich verpflichtete Akteur kann zur Anpassung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden.

  • Negative Außenwirkung und Reputationsverlust: Insbesondere öffentliche Einrichtungen und Unternehmen riskieren öffentlichen Druck, wenn sie Barrierefreiheitspflichten nicht erfüllen.

Gibt es Ausnahmen von der Barrierefreiheitspflicht?

Ja, das BFSG sieht begrenzte Ausnahmen vor:

  • Unverhältnismäßiger Aufwand: Wenn die Herstellung von Barrierefreiheit technisch nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann ein Abweichen erlaubt sein. Dies muss jedoch genau begründet und dokumentiert werden (z. B. wenn die Kosten die Nutzungserleichterung bei weitem übersteigen).

  • Kurzinformationen: Wenn eine Webseite oder ein Dokument nur eine kurze, einmalige Information enthält (unter einer bestimmten Zeichenanzahl), kann eine Ausnahme greifen – solange eine kurze Inhaltsbeschreibung verfügbar ist.

  • Historische Gebäude: Bei denkmalgeschützten Objekten kann es Einschränkungen geben, wenn Umbauten den historischen Wert zerstören würden; es muss jedoch nach Möglichkeit eine bestmögliche Zugänglichkeit geschaffen werden (z. B. mobile Rampen, temporäre Lösungen).

  • Vorübergehende technische Probleme: Wenn beispielsweise ein Upload-Server ausfällt oder eine PDF-Datei gerade überarbeitet wird, kann kurzfristig eine Ausnahme gelten, solange die Barrierefreiheit schnellstmöglich wiederhergestellt wird.

Hinweis: Diese FAQs fassen den aktuellen Stand des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und seiner Umsetzung (Stand Juni 2025) zusammen. Da die Anforderungen schrittweise verschärft werden und es in Einzelfällen länderspezifische Unterschiede geben kann, empfiehlt es sich bei konkreten Fragen zur Umsetzung immer, die aktuell gültigen Fassungen von Gesetzestexten (z. B. BFSG-Konsolidierungstexte) und BITV-Leitfäden zu konsultieren oder entsprechende Behindertenbeauftragte zu kontaktieren.